Im Fürstentum Liechtenstein wurde der Fonds für qualifizierte Anleger gemäss Art. 23 IUG eingeführt, um Initiatoren, Vermögensverwaltern und Kapitalanlagegesellschaften ein effizientes Vehikel an die Hand zu geben, kollektive Kapitalanlagen rasch und unbürokratisch aufzulegen.
Fonds für qualifizierte Anleger beeindrucken insbesondere durch ein rasches time-to-market, da diese Fondsform nicht bewilligungspflichtig ist, d.h. nach Einreichung der notwendigen Dokumente und der Ausstellung einer Bescheinigung durch die Finanzmarktaufsicht kann dieser Spezial-Fonds seine Geschäftstätigkeit umgehend aufnehmen – dieser Fonds kann damit innerhalb von nur 14 Tagen lanciert werden.
Die Einschränkungen in den Investments, die sich bei einem Fonds für qualifizierte Anleger ergeben, resultieren dabei ausschliesslich aus dem Fondsprospekt – der Initiator und die Fondsgesellschaft sind grundsätzlich in der Ausgestaltung des Fonds vollkommen frei.
Als qualifizierte Anleger gelten einerseits Anleger mit einem Finanzanlagevermögen von zumindest einer Million CHF, die mindestens 250.000 CHF in den Fonds investieren, aber auch Anleger, die ihre Anlageentscheidung an eine Vermögensverwaltungsgesellschaft delegiert haben ohne Erfordernis eines Mindestinvestments (also z.B. konzessionierte Vermögensverwalter aus Deutschland, Österreich und Liechtenstein, aber auch einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Schweizer Vermögensverwalter).